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OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 316f Abs 2 S 1 StGBEG, § 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 66b StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG
Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung für eine vor Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung begangene Anlasstat - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer bei Altfällen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer bei Altfällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) beinhaltet einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 ). - BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung …
Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
Allerdings ist diese Vorschrift im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11) anzuwenden, wonach gilt:. - OLG Bremen, 14.01.2013 - Ws 207/12
Auszug aus OLG Naumburg, 15.11.2013 - 1 Ws 635/13
Ansonsten hat sie auf das schriftliche und in der damaligen Anhörung mündlich erläuterte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. vom 26. Januar 2011, das auf dieses Gutachten gestützte weitere Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 10. Februar 2012, die Beschlüsse der Kammer vom 08. April 2011 und 26. April 2012 (508 StVK 679/10) sowie die Beschlüsse des Senats vom 26. Mai 2011 (1 Ws 292/11) und vom 19. Juni 2012 (1 Ws 207/12) durch umfangreiches Zitieren Bezug genommen und auf diese "zur Begründung und Vermeidung überflüssiger Wiederholungen" auch hinsichtlich der erneut zu treffenden Entscheidung verwiesen.